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CONNEXI 2018-5 AIDS und HEPATITIS

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Magazin über AIDS und Hepatitis, Retrospektive von den Münchner AIDS und Hepatitis Tagen

OPIATABHÄNGIGKEIT

OPIATABHÄNGIGKEIT CONFERENCES entsprechend dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft zu regeln. Wie eine sinnvolle Substitutionstherapie auszusehen hat, wird also zukünftig nicht mehr politisch-juristisch definiert, sondern medizinisch-wissenschaftlich. Durch die Überführung von ärztlich-therapeutischen Inhalten wird außerdem die Rechtssicherheit für substituierende Ärzte verbessert. Eine Substitutionsbehandlung entsprechend der Richtlinie der BÄK wird in jedem Fall als rechtskonform definiert. Darüber hinaus erlaubt die neue Gesetzgebung in medizinisch begründeten Einzelfällen auch Abweichungen von der Richtlinie. In solchen Fällen muss eine fundierte Begründung dokumentiert oder eine fundiert begründende Zweitmeinung (zum Beispiel über die Beratungskommission der zuständigen Ärztekammer) eingeholt und dokumentiert werden. Ausweitung der Legaldefinition für die Substitutionsbehandlung Im bisherigen § 5 der BtMVV war lediglich die Verschreibung eines Substitutionsmittels bei Opiat abhängigkeit vorgesehen. Die Legaldefinition wurde jetzt dahingehend ausgeweitet, dass die Substitutionstherapie nicht nur für Abhängige gilt, die durch den Missbrauch von aus Schlafmohn gewonnenen Substanzen abhängig wurden, sondern auch Patienten legal behandelt werden, die durch den Missbrauch von synthetisch hergestellten Sub stanzen mit morphinähnlicher Wirkung abhängig wurden. Präzisierung zur Anwendung der strengen Bestimmungen zur Substitutionsbehandlung Der Gesetzgeber betont im neuen Substitutionsparagraphen ausdrücklich, dass ein Missbrauch vorliegen muss. Im Umkehrschluss gilt der Substitutionsparagraph nicht für opioidabhängige Pa tienten, die durch erlaubt erworbene Opioide ohne Missbrauch abhängig wurden. Der neue Substitutionsparagraph (§ 5 BtMVV) wird angewendet bei Opioidabhängigkeit infolge: • Missbrauch von erlaubt erworbenen Opioiden Beispiel: missbräuchliche Anwendung von ärztlich verordneten Opioiden • Missbrauch von unerlaubt erworbenen oder erlangten Opioiden Beispiel: Missbrauch von auf dem Schwarzmarkt erworbenen Opioiden § 5 BtMVV wird nicht angewendet bei Pa tienten, die durch die Anwendung von erlaubt erworbenen Opioiden ohne Missbrauch abhängig wurden, also zum Beispiel im Rahmen einer ärztlich verordneten Schmerztherapie. Solche Patienten können auch weiterhin außerhalb der strengen Regelungen des Substitutionsparagraphen durch nicht suchttherapeutisch spezialisierte Ärzte behandelt werden. Anpassung der Therapieziele für die Substitutions behandlung Bisher war das gesetzlich definierte Hauptziel der Substitutionsbehandlung die schrittweise Wiederherstellung der Betäubungsmittelabstinenz. Tatsächlich erreichen nur weniger als 4 % der Pa tienten eine stabile Abstinenz. Zudem hat sich herausgestellt, dass eine zu hohe Abstinenzorientierung gefährlich ist, weil sie die Patienten auf vielfältige Weise destabilisieren kann und ebenfalls das Sterberisiko erhöht [2]. Es war also längst überfällig, die gesetzlich definierten Therapieziele an die Realität und die medizinischen Bedürfnisse der Patienten anzupassen. Ausweitung der Konsiliarregelung und Vereinfachungen bei der Vertretung Prinzipiell darf jeder Arzt, der die Zusatzweiterbildung „Suchtmedizinische Grundversorgung“ oder 54

OPIATABHÄNGIGKEIT Ziele der substitutionsgestützten Behandlung : • Sicherstellung des Überlebens • Stabilisierung und Besserung des Gesundheitszustandes • Unterstützung der Behandlung somatischer und psychischer Begleiterkrankungen • Reduktion riskanter Applikationsformen von Opioiden • Reduktion des Konsums unerlaubt erworbener oder erlangter Opioide • Reduktion des Gebrauchs weiterer Suchtmittel • Abstinenz von unerlaubt erworbenen oder erlangten Opioiden • Verringerung der durch die Opioidabhängigkeit bedingten Risiken während einer Schwangerschaft sowie während und nach der Geburt • Verbesserung der gesundheitsbezogenen Lebensqualität • Reduktion der Straffälligkeit • Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und am Arbeitsleben Die aufgeführten Ziele sind nicht konsekutiv zu verstehen eine gleichwertige Qualifikation erworben hat, eine Substitutionstherapie durchführen. Außerdem dürfen im Rahmen der Konsiliarregelung auch Ärzte ohne suchtmedizinische Qualifikation behandeln, wenn sie sich zu Beginn der Behandlung mit einem suchtmedizinisch qualifizierten Arzt abstimmen und sicherstellen, dass sich der Patient zu Beginn der Behandlung und mindestens einmal in jedem Quartal dem suchtmedizinisch qualifizierten Arzt vorstellt. Ein suchtmedizinisch nicht qualifizierter Arzt darf bis zu zehn Substitutionspatienten versorgen, früher waren es nur maximal drei Substitutionspatienten. Die Ausweitung der Konsiliarregelung soll helfen, die medizinische Versorgung von Substitutionspatienten in ländlichen Bereichen sicherzustellen. Im Zusammenhang mit der Gesetzesnovellierung wurde von der kassenärztlichen Bundesvereinigung mit der GOP 01960 jetzt auch erstmals eine Abrechnungsziffer für die konsiliarische Untersuchung und Beratung der Substitutionspatienten in den EBM aufgenommen. Substituierende Ärzte können sich vertreten lassen. Wenn möglich, soll der substituierende Arzt dabei möglichst von einem suchtmedizinisch qualifizierten Arzt vertreten werden. Muss er von einem suchtmedizinisch nicht qualifizierten Arzt vertreten werden, ist die Vertretung zeitlich begrenzt. Die Diamorphinsubstitution ist von der Konsiliarregelung und der Vertretungsregelung ausdrücklich ausgenommen. Erweiterung des Personenkreises, der Substitutions mittel zum unmittelbaren Verbrauch überlassen darf Wie bisher darf neben dem substituierenden Arzt auch das von ihm eingesetzte medizinische Personal in der Einrichtung, in der er ärztlich tätig ist, dem Patienten das Substitutionsmittel zum unmittelbaren Verbrauch überlassen. Durch die Gesetzesnovellierung darf jetzt auch in Einrichtungen, wo der substituierende Arzt nicht selbst tätig ist, unter bestimmten Voraussetzungen Substitut abgegeben werden. Einrichtungen, die als geeignet angesehen werden, sind im Wesentlichen stationäre Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Gesundheitsämter, Hospize, ambulante Pflegedienste, auf die ambulante Palliativversorgung spezialisierte Einrichtungen, Apotheken, Krankenhäuser und staatlich anerkannte Einrichtungen der Suchtkrankenhilfe. Der Personenkreis, der dem Patienten das Substitutionsmittel überlassen darf, ist auf medizinisches, pharmazeutisches oder pflegerisches Personal begrenzt. Der substituierende Arzt hat sicherzustellen, dass das CONFERENCES 55

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